Gesetzeregelung

Kontrolle von Ampelverstößen:

Die erste Bezugnahme ist Artikel 41 der Straßenverkehrsordnung (gesetzesvertretendes Dekret 285/92), der in den Absätzen vom 9/10/11 den Durchgang von Fahrzeugen zu Ampeln regelt.

In der Zeit, in der das Grün leuchtet, können die Fahrzeuge in alle Richtungen fahren, die durch die vertikalen und horizontalen Schilder zugelassen sind. Sie können jedoch den Kreuzungsbereich nicht einschalten, wenn die Fahrer nicht sicher sind, dass sie sich vor dem Einschalten des roten Lichts aufhalten können (.. .).

Während der gelben Zündzeit können die Fahrzeuge die Stoppleiste nicht passieren, es sei denn, sie sind so nahe beieinander, wenn das gelbe Licht aufleuchtet, so dass sie unter ausreichend sicheren Bedingungen nicht mehr anhalten können. In diesem Fall müssen sie den Kreuzungsbereich unverzüglich mit gebührender Vorsicht räumen.

Während der roten Zündzeit dürfen die Fahrzeuge die Stoppleiste nicht überschreiten; Ohne einen solchen Streifen dürfen die Fahrzeuge weder in den Kreuzungsbereich noch in den Fußgängerübergang einfahren oder das Signal passieren, um die Anzeigen beobachten zu können.


Elektronische Geschwindigkeitsregelung:

Geschwindigkeitsbegrenzungen und die entsprechenden Bussgeldsätze bei Überschreitung derselben sind grundsätzlich im Artikel 142 der StVO festgelegt. In einigen Fällen ist außerdem zusätzlich der Abzug von Führerscheinpunkten entsprechend den Bestimmungen des Art. 126 bis der StVO vorgesehen.

Die Richtlinien des Innenministers Prot. 300/A/10307/09/144/5/20/3 (Direttiva Maroni) vom 14/08/2009 und Prot. n. 300/A/5620/17/144/5/20/3 vom 21/07/2017 (Direttiva Minniti) enthält genaue anwendungsorientierte Hinweise zur Geschwindigkeitkontrolle durch Geschwindigkeitsmessgeräte zur Vorbeugung von Verkehrsunfällen.

Art. 4 der durch das Gesetz 168/02 ersetzten und abgeänderten Rechtsverordnung 121, 2002 , bestimmt u.a, dass solche Messgeräte sowohl auf den außerstädtischen Hauptstraßen als auch auf den außerstädtischen Nebenstraßen von der Strassenpolizei eingesetzt werden können.

Die Installation von Geschwindigkeitserkennungssystemen auf Nebenstraßen muss auf Abschnitten erfolgen, die vom Präfekten mit einem bestimmten Erlass bestimmt werden.

Die installierten Geschwindigkeitserkennungsgeräte wurden durch Ausführungsbeschlüsse des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr genehmigt.

  • Syntethische Übersichtstabelle des Art. 142 der StVO:  Bußgeldbeträge und weitere Strafmaßnahmen (Abzug von Führerscheinpunkten und Führerscheinentzug)
  • Syntethische Übersichtstabelle des Art. 146 der StVO:  Bußgeldbeträge und weitere Strafmaßnahmen (Abzug von Führerscheinpunkten und Führerscheinentzug)
  • Präfekturdekret Prot. 50805 vom 09/03/2011
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1550 vom 07/03/2017 zur Genehmigung des Messgerätes  EnVES EVO MVD 1605
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4020 vom 21/06/2017 zur schätzung Genehmigung des Messgerätes  EnVES EVO MVD 1605
  • Verfügung des Innenministeriums vom 14 august 2009 (sog. “Verfügung Maroni”)
  • Richtlinie des Innenministeriums vom 21. Juli 2017 (sogenannte Minniti-Richtlinie)

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